Definition

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist die Einkommensgrenze, bis zu der in den Zweigen der deutschen Sozialversicherung (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung) Beiträge erhoben werden; darüber liegendes Einkommen bleibt beitragsfrei.

Aktuelle Beitragsbemessungsgrenzen

Beitragsbemessungsgrenzen 2026Monatlich [EUR]Jährlich [EUR]
Kranken- und Pflegeversicherung5.812,5069.750
Renten- und Arbeitslosenversicherung8.450101.400

Quelle: Sozialversicherungsrechengrößenverordnung 2026

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wurden die Beitragsbemessungsgrenzen 2026 auf jährlich 69.750 Euro beziehungsweise 5.812,50 Euro monatlich erhöht. (2025 waren es noch 66.150 Euro im Jahr beziehungsweise 5.512,50 Euro im Monat.)

Auch die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Renten-und Arbeitslosenversicherung wurden erhöht. Sie betragen nunmehr 8.450 Euro monatlich und 101.400 Euro jährlich. (2025 waren es 8.050 Euro monatlich bzw. 96.600 Euro jährlich).

Hinweis

Die Beitragsbemessungsgrenze wird teils auch als Höchstbeitragsgrundlage, Beitragsbemessungsobergrenze oder Sozialversicherungsobergrenze bezeichnet.

Rechtsgrundlagen der Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ergibt sich im Grundsatz aus § 223 III. Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 6 VI, VII SGB V.

Demnach „…(sind) [b]eitragspflichtige Einnahmen (…) bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 [SGB V] für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze).“ (§ 223 III. Satz 1 SGB V).

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze […] betrug im Jahr 2003 45 900 Euro. (vgl. §6 VI SGB V. Satz 1.)
Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Bestimmt werden diese gemäß § 68 II Satz 1 SGB VI. (vgl. § 6 VI Satz 2 SGB V.)

Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest. (vgl. § 6 VI Satz 4 SGB V.)

Abweichend von Absatz 6 Satz 1, betrug die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. (vgl. §6 VII Satz 1 SGB V.)

Hinweis

Die beiden Jahresentgeltgrenzen aus § 6 VI und VII SGB V haben unterschiedliche Zwecke. Absatz 6 regelt die allgemeine Versicherungspflichtgrenze für Arbeitnehmer.
Absatz 7 setzt eine besondere Grenze, die nur für Beschäftigte gilt, die am 31.12.2002 bereits wegen Überschreitens der damaligen Grenze versicherungsfrei und privat krankenversichert waren.

Gesetzliche Pflegeversicherung


Die Beitragsbemessungsgrenze zur Pflegeversicherung ergibt sich aus § 55 II. SGB XI in Verbindung mit § 6 VII SGB V.

Demnach „(sind) [b]eitragspflichtige Einnahmen (bis) zu einem Betrag von 1/360 der in § 6 VII. SGB V festgelegten Jahresarbeitsentgeltgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen.“ (§ 55 II. SGB XI)

Hier wird ausdrücklich Bezug auf die oben genannte besondere Grenze (vgl. §6 VII Satz 1 SGB V.) genommen.
Dennoch sind die auf dem Verordnungswege gesetzten Beitragsbemessungsgrenzen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung (vgl. §6 VI Satz 4 SGB V.) identisch.

Politikwissenschaftliche Bewertung

Das gelingt freilich nur, indem die, eigentlich als Altfallregelung gedachte, Jahresarbeitsentgeltgrenze aus Absatz 7 des § 6 SGB V für die Findung der Beitragsbemessungsgrenze auch der Krankenversicherung zugrunde gelegt wird.

Gesetzestechnisch wird die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung über § 223 SGB V und die Rechengrößen‑Verordnung bestimmt, die ihrerseits auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 SGB V Bezug nimmt.
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 7 ist damit faktische Referenz, die in Verordnungen als Rechengröße verankert ist.

Daraus folgt kein „verfassungswidriges Regieren“. Es ist aber durchaus auffällig und bemängelswert, daß eine parlamentarisch gesetzte Altfallgröße durch exekutive Fortschreibung (über Jahrzehnte hinweg) und fehlende gesetzliche Klarstellung zu einem zentralen Steuerungsinstrument geworden ist. Ohne, daß das Parlament dies in gleicher Deutlichkeit und Transparenz (neu) entschieden hätte.

Rechtsgrundlagen der Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung

Allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und
-gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. (Vgl. § 159 Satz 1 SGB VI)

Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet. (Vgl. § 159 Satz 2 SGB VI)

Die Bundesregierung setzt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen fest (Vgl. § 160 SGB VI).

In besagter Anlage 2 „Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM“ zum SGB VI sind die vorherigen Werte festgehalten, die entsprechend § 160 fortgeschrieben werden.

Hinweis

Die allgemeine Rentenversicherung deckt die Mehrheit der Arbeitnehmer ab, während die knappschaftliche Rentenversicherung (Teil der Knappschaft-Bahn-See) Bergleute, Bahnbedienstete- und Seefahrer versichert und auf historische Bergbauknappschaften zurückgeht. Sie bietet Sonderleistungen wie zum Beispiel vorzeitigen abschlagsfreien Renteneintritt (z. B. mit 62 Jahren bei 25 Jahren Untertagearbeit).

Zum Vergleich: Die knappschaftliche Rentenversicherung nennt für das vierte Quartal 2024 1.34 Millionen Versicherte. (Vgl. Veröffentlichung gemäß § 305b SGB V)
Von der allgemeinen Rentenversicherung werden für den 31.12.2023 40.114 Millionen Versicherte genannt (darunter allerdings 0.846 Millionen Arbeitslosengeldbezieher, 2.952 Millionen sog. Anrechnungszeitversicherte (dazu gehören beispielsweise Empfänger von Arbeitslosengeld II) und 4.112 Millionen rentenversicherungsbefreite Minijobber. (Vgl. Deutsche Rentenversicherung Bund (Hrsg.), Versichertenbericht 2025, S. 5, Mai 2025)

Arbeitslosenversicherung

In § 341 SGB III wird bestimmt: „Beitragsbemessungsgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.“ (§ 341 IV SGB III).

Somit ergibt sich aus der oben beschriebenen Gesetzeskonstruktion, die die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung regelt, ebenso die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung.

JahrBeitragsbemessungsgrenze Beitragsbemessungsgrenzen [EUR]Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung [%]Monatliche Höchstbelastung [EUR]
19599.600 DM4.9091457
1999102.000 DM52.15619,5847
200461.800 EUR61.800 19,51.008
201066.000 EUR66.000 19,91.098
202082.800 EUR82.80018,61.284
202596.600 EUR96.60018,61.498
2026101.400 EUR101.40018.,61.573

Entwicklung (Auswahl von Jahren seit 1959) der Beitragsbemessungsgrenzen, der Beitragssätze und monatlichen Höchstbelastungen der allgemeinen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung.

Abgrenzung zur Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) ist in der deutschen Sozialversicherung die Obergrenze des regelmäßigen Jahresentgelts, ab der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungsfrei werden und zur privaten Krankenversicherung (PKV) wechseln können. (Vgl. § 6 I. Nr 1. in Verbindung mit § 6 VI SGB V).
Es gibt außerdem eine besondere Arbeitsentgeltgrenze, für Arbeitnehmer, die bereits 2003 durchgängig privat krankenversichert waren. (Vgl. § 6 VI SGB V).

Hinweis

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird teils auch als Versicherungspflichtgrenze, Jahresentgeltgrenze oder Pflichtversicherungsgrenze bezeichnet.

Bis zum Jahr 2002 entsprach die Jahresarbeitsentgeltgrenze der Beitragsbemessungsgrenze. Im Jahr 2003 entkoppelte die rot-grüne Bundesregierung die beiden Grenzen.

Seither laufen Jahresarbeitsentgeltgrenze und Beitragsbemessungsgrenze auseinander. (JAEG 2026: 77.400 EUR jährlich; JAEG besonders 69.750 Euro jährlich).


Letzte Aktualisierung dieser Seite: 7. Januar 2026